Silage- und Mistlagerung in Niedersachsen

In Niedersachsen gelten seit dem 30.09.2015 zwei neue Ministerialerlasse zu den fachlichen Anforderungen an Feld-Lagerungen von Silage und Stallmist.

 

Zu beachten ist, dass Abweichungen von der in den Erlassen beschriebenen Vorgehensweise zur Feld-Lagerung alleine durch die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung Ordnungs- und Cross-Compliance- Sanktionen verhängt werden können.

 

 

Wichtigste Neuerung bei der Mistlagerung in Feldmieten ist, dass eine Abdeckung durch Folie oder Fließ zu erfolgen hat.

Silagefeldmieten sind nunmehr laut Erlass spätestens im folgenden Frühjahr wieder zu räumen.

 

 

Die beiden Erlasse sind für jeden Landwirt unbedingt lesenswert, da die Anforderungen konkret beschrieben sind:

 

 

VW-Skandal: Selbst betroffen und nun?

Täglich kommen neue Informationen "ans Licht" und führen zu großen Verunsicherungen. Was müssen Sie tun?

Zunächst können Sie ganz einfach selbst auf der jeweiligen Internetseite der Hersteller (VW, Audi etc.) herausfinden, ob Ihr Fahrzeug nach derzeitigem Kenntnisstand betroffen ist.


Dazu müssen Sie einfach Ihre Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN), zu finden in den Fahrzeugpapieren oder im unteren Bereich Ihrer Windschutzscheibe, auf der jeweiligen Internetseite eingeben.

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Grünlandumbruch auf Moor

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am 30.06.2015 (Akz. 4 LC 285/13) über einen naturschutzrechtlichen Befreiungsantrag für einen Grünlandumbruch auf einem Moorstandort aus dem Jahr 2012 entschieden. Das Verfahren richtete sich allein nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen, da der betroffene Landwirt keine Agrarsubventionen beantragt hatte. (Denn sonst wäre für einen Direktzahlungsempfänger ein Antrag nach der damaligen Dauergrünlanderhaltungsverordnung bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erforderlich gewesen).

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